Verlustfeststellung bei Einkünften, die nach § 23 EStG nacherklärt wurden.

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Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet eine gesonderte Feststellung aus.

Für nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften scheidet die gesonderte Feststellung gem. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG aus, sofern hinsichtlich der Einkommensteuerfestsetzungen der Verlustentstehungsjahre (Teil-) Verjährung eingetreten ist. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG steht dem nicht entgegen.

Geltendmachung privater Veräußerungsverluste nach bestandskräftiger ESt-Festsetzung ist der Hintergrund dessen.

Ob nacherklärte Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festgestellt werden können, ist streitig gewesen.

Die Eheleute hatten für die Jahre 2007/2008 keinerlei Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt und waren bestandskräftig veranlagt worden. In 2014 reichten sie eine sogenannte Nachmeldung ein, mit der sie weitere Einkünfte der Ehefrau aus Kapitalvermögen sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren erklärten.

Das Finanzamt berücksichtigte in den folgenden Änderungsbescheiden die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften wegen groben Verschuldens am nachträglichen Bekanntwerden nicht. Den Antrag, verbleibende Verlustvorträge zum 31.12.2007/2008 gem. § 10d Abs. 4 EStG festzustellen, lehnte es wegen Teilverjährung der Einkommensteuer Bescheide ab.

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Eine Verlustfeststellung scheide nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG aus, da (wegen der Verlustausgleichsbeschränkung) die privaten Veräußerungsverluste den ESt Festsetzungen nicht zugrunde gelegt worden seien. Die Verlustfeststellung ergebe sich darüber hinaus auch nicht aus § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG, da die Änderung der Einkommensteuer Bescheide nicht lediglich wegen der fehlenden Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer unterbleibe, sondern auch wegen der verfahrensrechtlichen Unabänderbarkeit der Bescheide.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück.

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Eine Verlustfeststellung ist infolge der (insoweit) bestandskräftig gewordenen Einkommensteuer Bescheide, denen keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften zu Grunde liegen, ausgeschlossen, da weder die Voraussetzungen für eine Änderung nach den AO-Korrekturvorschriften noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG (Unterbleiben einer Bescheidänderung mangels steuerlicher Auswirkung) vorliegen.

Liegt, wie in diesem Streitfall, ein bestandskräftiger Einkommensteuer Bescheid (ohne Berücksichtigung von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften) für das Verlustentstehungsjahr vor, entfaltet dieser Bindungswirkung für die Verlustfeststellung. Der Erlass bzw. die Änderung des Verlustfeststellungsbescheids setzt dann voraus, dass der korrespondierende Einkommensteuer Bescheid verfahrensrechtlich geändert wird oder dass die Änderung allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt (BFH v. 22.1.2013, IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069, Rz 14).

BFH, Urteil v. 28.7.2021, IX R 29/19, veröffentlicht am 4.11.2021

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