Für die Künstlersozialversicherung gilt die Corona Sonderregelung.

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Corona Sonderregelung in der Künstlersozialversicherung bis Ende 2021.

Nicht gerade wenigen Kulturschaffenden sind während dieser Corona Pandemie ihre Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen schlichtweg weggebrochen. Bis Ende des Jahres 2021 können sie durch die Corona-Sonderregelung monatlich bis zu 1.300 Euro zusätzlich durch sog. nicht künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen. Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge dieser Covid 19-Pandemie verloren geht.

Bundestag entscheidet zeitlich begrenzte Zusatzverdienste für Künstler.

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab dem 23.07.2021 beschlossen. Diese Corona-Sonderregelung ist jedoch zeitlich befristet bis zum 31.Dezember 2021. Durch diese Regelung wird, zur Vermeidung pandemiebedingter Härten, ein Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat aus einer selbstständigen, nicht künstlerischen Tätigkeit, ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums dann erst, sofern diese selbstständige, nicht künstlerische Tätigkeit, in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer nach dem 22.07.2021 eine nicht künstlerische bzw. nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 Euro monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- sowie pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechend Nebentätigkeit zu informieren.

Wer bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von über 5.400 Euro jährlich durch Bescheid der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zu dem voraussichtlichem Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit, da hier die Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.07.2021 in Betracht kommt.

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